Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
PIM GmbH
Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen
sowie etwaige besondere vertragliche schriftliche Zusagen unsererseits
zugrunde. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle bestehenden und
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich die Beteiligten bei späteren
Verträgen nicht ausdrücklich darauf berufen. Alle abweichenden
Bedingungen oder Konditionen der Geschäftsbeziehung, die von PIM GmbH –
nachfolgend Auftragnehmer genannt – nicht ausdrücklich anerkannt wurden,
sind nicht bindend und werden somit auch durch Auftragsannahme oder
sonstige Erklärungen oder Handlungen der Vertragspartner nicht
Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung in Schriftform
oder der Erbringung der durch den Auftragnehmer angebotenen Leistung
durch diesen im dort genannten oder erbrachten Umfang und Ablauf
zustande.
2. Die gesamten Regelungen insbesondere zu Zahlungsbedingungen,
Lieferzeiten, Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz etc. gelten nicht nur für
Lieferungen oder einen Kauf oder mit einem Kauf zusammenhängend,
sondern auch für sonstige Rechtsgeschäfte und Leistungen des
Auftragnehmers wie etwa Reparaturarbeiten oder Servicearbeiten etc. Alle
Regelungen dieser AGB werden entsprechend, jedenfalls sinngemäß
angewendet, soweit rechtlich zulässig. Der Begriff oder der Wortbestandteil
„Lieferung“ oder der Teil, der sich auf eine Lieferung bezieht wird, soweit
sinnvoll und/oder möglich dann durch „Leistung“ ersetzt. Leistungen des
Auftragnehmers werden jedoch erst erbracht, wenn angeforderte
Vorauszahlungen oder a-conto-Zahlungen beim Auftragnehmer eingegangen
und endgültig gutgeschrieben sind, Fristen beginnen erst ab diesem Zeitpunkt.
3. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse
aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen,
die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
4. Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art
– auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden.
5. Die Angebote sind freibleibend und in der Regel bis maximal 30 Tage lang
gültig, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des Angebotes durch den
Auftragnehmer.
6. Jegliche Abreden, Ergänzungen und Änderungen im Zusammenhang mit
der Geschäftsbeziehung bedürfen der Schriftform, geltend auch für diese
Schriftformklausel selbst.
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die ausgewiesenen Preise in
EURO – ab Herstellerwerk – zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen
Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung ist der Auftraggeber
verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 40 % des ausgewiesenen
Kaufpreises zu leisten, zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen eingehend und
dauerhaft gutgeschrieben auf dem Konto des Auftragnehmers. Erst nach
Eingang dieser Zahlung wird die Bestellung und/oder der Beginn der
Produktion des vereinbarten Liefergegenstandes veranlasst und beginnen
eventuell vereinbarte Fristen des Auftragnehmers zu laufen. Ein weiterer
Teilbetrag von 40 % des ausgewiesenen Kaufpreises ist fällig bei Abgabe der
Anzeige der Montage des Liefergegenstandes im Rahmen der Produktion,
zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen eingehend und dauerhaft
gutgeschrieben auf dem Konto des Auftragnehmers. Der Restbetrag von 20
% des ausgewiesenen Kaufpreises wird fällig bei Abgabe der Anzeige der
Auslieferungsbereitschaft, zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen eingehend
und dauerhaft gutgeschrieben auf dem Konto des Auftragnehmers.
Ein durch den Auftragnehmer durchzuführender Versand wird erst dann
vorgenommen, wenn die Kaufpreissumme vollständig und die vereinbarten
Versandkosten zuvor beim Auftragnehmer eingegangen sind. Dies gilt
entsprechend auch für Installationskosten, Kosten der Einweisung in den
Gebrauch, Schulungskosten, soweit diese vereinbart sind. Die jeweils
weiteren Abläufe auch im Produktions- oder Inbetriebnahmeprozess werden
durch den Auftragnehmer erst veranlasst, wenn die jeweils vereinbarte
Zahlung in der beschriebenen Weise gutgeschrieben ist.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ist stets unverbindlich, ergibt sich im Übrigen aus den
Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den
Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt oder durch den Auftraggeber
erfüllt sind. Dies gilt auch für eventuell erforderliche Unterlagen, auch zu
baulichen Gegebenheiten, behördliche oder staatliche Genehmigungen jeder
Art, etc. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen,
jedenfalls um den Zeitraum beginnend mit der Anzeige des Klärungsbedarfs
bis zur Bestätigung des Auftragnehmers über die Aufklärung des jeweils
offenen Punktes. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu
vertreten hat.
2. Die Einhaltung einer Liefer- oder Fertigungszeit steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers oder des
Produzenten durch Dritte oder sonstiger Umstände, die nicht im
Einflussbereich des Auftragnehmers liegen. Verzögerungen sind daher
möglich, sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer soweit
möglich mit.
3. Eine Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die
Auslieferungsbereitschaft angezeigt ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers selbst
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen
jedenfalls um den Zeitraum, bis diese Ereignisse beseitigt sind, es sei denn,
dies macht die weitere Vertragsdurchführung für den Auftraggeber
unzumutbar. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber soweit möglich den
Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.
5. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer
die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Soweit
die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, wenn der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
6. Sofern unvorhersehbare Ereignisse oder die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von
Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht
erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Auftragnehmer eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
7. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweist. Ist
dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung
entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Auftragnehmers.
8. Kommt der Auftragnehmer um übrigen in Verzug und erwächst dem
Auftraggeber hieraus ein nachweisbarer Schaden, so ist er berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt pro 2 Wochen 0,5 %,
insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann.
9. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung im
Übrigen, die über die in Nr. 8 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann
der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu
vertreten ist.
10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von
Umständen, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf
den Auftraggeber über.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr
als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Auftraggeber für jede weitere angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5
% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller vereinbarten Zahlungen aus dem Liefervertrag und der
Geschäftsbeziehung insgesamt vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20 % übersteigt, wird er auf Wunsch des Auftraggebers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer
steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten
zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt
seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden
mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen –
sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung an den Auftragnehmer ab, der diesem in Rechnung
gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder
mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die
Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber verwahrt die
dabei entstehende neue Sache für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei
Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftraggeber oder dem
Auftragnehmer gehörenden Gegenständen diesem in jedem Fall Miteigentum
an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis
des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der
übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die
neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die
Forderungsabtretung nach Nr. 2 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung
gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in
Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware entspricht.
4. Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder
beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Antragstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Einziehungsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann
der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu
benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der
Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet und zur Duldung aller damit im
Zusammenhang stehenden Handlungen. In der Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
Gewährleistung und Haftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung und deren Folgen leistet der
Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr oder haftet wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach
Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Verantwortlichkeit oder
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in unaufschiebbaren
Fällen wie der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, die Leistungen des Auftragnehmers oder
von diesem beauftragter Dritte unzumutbar oder unmöglich machen – wobei
der Auftragnehmer dennoch sofort zu verständigen ist – hat der Auftraggeber
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen
Kosten trägt der Auftragnehmer – sofern sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er
trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte
einschließlich zwingend erforderlicher Fahrtkosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels trotz
weiterer angemessener Nachfristsetzung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur
ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte handelnd für ihn,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder
Betriebsvoraussetzungen, insbesondere die Verwendung von Wasser oder
Betriebsstoffen unzureichender Qualität oder entgegen den Vorgaben des
Herstellers oder des Auftragnehmers, mangelhafte Vor- oder Bauarbeiten oder
bauliche oder räumliche Gegebenheiten, unzureichende elektrische
Versorgung, Wasserversorgung oder Wasserdruck etc., ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern
sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
6. Jegliche Haftung für Mängel oder -folgeschäden wird ausgeschlossen,
soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass die Betriebsanleitungen oder
die sonst zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung des
gelieferten Produktes und dessen Gefahren nicht genau beachtet wurden.
Insbesondere sind die vom Auftraggeber übergebenen Sicherheitsrichtlinien
einzuhalten und es ist dafür Sorge zu tragen, dass das jeweilige
Bedienpersonal nach Hersteller- oder Auftragnehmer-Vorgaben geschult ist
und die Sicherheitsrichtlinien sowie sämtliche sich objektiv ergebenden
Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten werden.
7. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß oder ohne
Information des Auftragnehmers nach, besteht keine Haftung des
Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne
vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
8. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich, die baulichen und sonstigen
Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Liefergegenstandes
auf seine Kosten zu schaffen und zu erhalten. Er ist verpflichtet, alle
erforderlichen Untersuchungen oder Feststellungen auf seine Kosten vor
Auftragserteilung zu tätigen, an allen erforderlichen Untersuchungen im
erforderlichen Umfang mitzuwirken und alle erforderlichen Informationen dem
Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass trotz Mahnung der
Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, kann der
Auftragnehmer seine – weitere – Leistung zurückhalten oder verweigern oder
vom Vertrag zurücktreten, dies auch unter Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen.
9. Ansprüche auf Sachmängel, insbesondere auf Nacherfüllung verjähren 12
Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt
und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
▪ soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt,
▪ bei Vorsatz,
▪ bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
▪ bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB
(Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in
der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des
Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als der Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend
für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB
Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in
vorausgegangener Bestimmung zur Gewährleistung geregelten Ansprüche
des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht für Mängel, für die eine Eintrittspflicht nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen nicht
ausgeschlossen werden kann.
2. Soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
▪ nach dem Produkthaftungsgesetz,
▪ bei Vorsatz,
▪ bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten,
▪ bei Arglist,
▪ bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
▪ wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder
▪ wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software – auch von anderen Softwareanbietern – enthalten
ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte
Software einschließlich Ihrer Dokumentationen im vom Software-Urheber oder
Software-Vertrieb oder Hersteller oder Auftragnehmer vorgegebenen Umfang, auch
sachlich oder zeitlich, zu nutzen. Sie wird zur vom Hersteller bestimmten derzeitigen
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand und in dem vom Hersteller
oder in der Software vorgesehenen Umfang, auch in funktionaler oder zeitlicher
Hinsicht und im Rahmen des Marktangebotes und der weiteren Verwendung seitens
des Lieferanten überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
oder einem anderen System ist ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer und dem
Softwareanbieter untersagt. Der Auftragnehmer übernimmt keine
Beschaffenheitsaussagen zu der Software als eigene Erklärung und keinerlei
Haftung oder Gewährleistung für Funktion, Funktionsumfang, Eignung und weiterem
Angebot oder weiterer Entwicklung oder Pflege der Software seitens des Herstellers,
Softwareanbieters oder Dritter und eventuelle Auswirkungen auf die verwendete
Hardware, die Kompatibilität, insbesondere mit sonstigen Betriebsmitteln des
Auftraggebers und der zukünftigen Nutzbarkeit, auch dieser Software oder Hardware.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff.
UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den
Quellcode verwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben –
insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern. Alle sonstigen Rechte
an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim
Auftragnehmer bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist
nicht zulässig.
Schutzrechte
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu
erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch
vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen
den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer
gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:
▪ a) Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist
dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
▪ b) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach den zu diesem Punkt – Haftung – der
Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen.
▪ c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers
bestehen nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch
eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder
zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt
wird.
4. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen, die
weiteren Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch zur Haftung und
deren Umfang gelten sinngemäß.
Rechtswirksamkeit
Sofern Teile oder einzelne Formulierungen von den Texten der geltenden
Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die
übrigen Teile des vorliegenden Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit
hiervon unberührt. Unwirksame oder unvollständige Bestimmungen sind im Rahmen
einer sinngemäßen Auslegung zu ergänzen, sodass der Vertrag insgesamt und nach
dem erkennbar gewordenen Inhalt rechtswirksam umgesetzt werden kann.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher
entgegenstehenden nationalen oder auch internationalen Bestimmungen, auch des
UN-Kaufrechts, CISG und vergleichbarer Bestimmungen.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Landgericht Bonn.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu
erheben. Auch der Erfüllungsort ist – soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist
– der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: März 2020